Aktivlegitimiert ist die Gesellschaft selbst, vorliegend die Klägerin, passivlegitimiert sind die formellen und materiellen Organe (vgl. Ziffer 15 nachstehend). Für die Voraussetzung der Verantwortlichkeit der Organe einer Bank gelten die gleichen Grundsätze wie für die Verantwortlichkeit der Organe jeder Aktiengesellschaft (BGE 4C.201/2001). Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 754 Abs. 1 OR sind ein Schaden als Folge der Verletzung einer aktienrechtlichen Pflicht eines Gesellschaftsorganes. Pflichtverletzung ist dabei die besondere Form der Widerrechtlichkeit von Art. 41 OR, welche das Recht der Organverantwortlichkeit beherrscht.