754 – 761 und N. 4 zu Art. 755 OR). 14. Voraussetzungen der Haftung für Geschäftsführung nach Art. 754 OR Nach Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates [hier: des Bankrates] und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen der Gesellschaft für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Aktivlegitimiert ist die Gesellschaft selbst, vorliegend die Klägerin, passivlegitimiert sind die formellen und materiellen Organe (vgl. Ziffer 15 nachstehend).