39 BankG ergibt sich, dass auch die von der Bank ernannte aufsichtsrechtliche Revisionsstelle der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, namentlich Art. 755 OR, untersteht. Die Art. 754 ff. OR sind Teil des allgemeinen Haftpflichtrechts, das aber vom Gesetz einer gesonderten Ordnung unterworfen wird. Deshalb sind die Regeln des allgemeinen Haftpflichtrechts auch im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit anzuwenden, sofern das Gesetz nicht eine Ausnahme vorsieht oder sich eine solche aus der Natur der geregelten Materie ergibt (Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 2 zu Vor Art. 754 – 761 und N. 4 zu Art.