Bis zum erwähnten Datum liessen sich weder die Klägerin noch die Beklagten dazu vernehmen, weshalb davon auszugehen war, dass sämtliche am Verfahren Beteiligten auf eine mündliche Replik und Duplik verzichteten. 13. Anwendbares Recht Hinsichtlich des anwendbaren Rechts kann vollumfänglich auf die Erwägungen im rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts vom 1. Juli 2011 (OG.2011.00004, insb. Ziffer 3.2.) verwiesen werden. Im Ergebnis richtet sich somit das vorliegend massgebende Verantwortlichkeitsrecht der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Revisionsstellen nach Art.