Nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels teilte das Gericht den Parteien mit, dass es, ohne ihren Widerspruch bis am 31. August 2012, davon ausgehe, dass sie auf ihr Recht (gemäss EMRK) für eine mündliche Verhandlung für Replik und Duplik verzichten würden und damit einverstanden seien, dass das Verfahren schriftlich fortgesetzt werde, mit Ausnahme allfälliger mündlicher Beweisverfahren. Bis zum erwähnten Datum liessen sich weder die Klägerin noch die Beklagten dazu vernehmen, weshalb davon auszugehen war, dass sämtliche am Verfahren Beteiligten auf eine mündliche Replik und Duplik verzichteten.