Nachdem sich die Beklagten 1 – 5 und 7 – 9 diesem Antrag angeschlossen hatten, setzte das Gericht der Klägerin Frist zur schriftlichen Klagebegründung. Nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels teilte das Gericht den Parteien mit, dass es, ohne ihren Widerspruch bis am 31. August 2012, davon ausgehe, dass sie auf ihr Recht (gemäss EMRK) für eine mündliche Verhandlung für Replik und Duplik verzichten würden und damit einverstanden seien, dass das Verfahren schriftlich fortgesetzt werde, mit Ausnahme allfälliger mündlicher Beweisverfahren.