Replik und Duplik sowie allfällige weitere Vorträge erfolgen in einer mündlichen Verhandlung. Ausnahmsweise kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen statt der Ansetzung einer mündlichen Verhandlung das schriftliche Verfahren fortsetzen. Mit Einreichung der Klage am 16. Juli 2010 beantragte die Klägerin fristgerecht das schriftliche Verfahren. Nachdem sich die Beklagten 1 – 5 und 7 – 9 diesem Antrag angeschlossen hatten, setzte das Gericht der Klägerin Frist zur schriftlichen Klagebegründung.