Das gilt auch für die daraufhin eingegangenen Quadrupliken der Beklagten 1, 2, 6, 7 und 9. Das in der Quadruplik des Beklagten 6 formulierte zusätzliche Rechtsbegehren ist als weitere Widerklage zu verstehen. Diese ist jedoch verspätet (Art. 31 Art. 1 ZPO GL), weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 12. Schriftlichkeit des Verfahrens Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO GL i.V.m. Art. 53 und Art. 54 ZPO GL kann das schriftliche Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen angeordnet werden. Replik und Duplik sowie allfällige weitere Vorträge erfolgen in einer mündlichen Verhandlung.