Die Beklagte 9 ihrerseits erklärte, dass sich das Editionsbegehren der Klägerin als unbegründet erweise, weshalb deren Gesuch abzuweisen sei. Am Ergebnis (vgl. Ziffer 36 nachstehend) hätten die korrekt erfüllten Editionen der verlangten originalen Kreditdossiers, der Berichte der internen und externen Revision sowie der übrigen verlangten Akten unter den gegebenen Umständen jedoch nichts geändert, zumal die Klägerin den Beklagten zugestanden hat, die entsprechenden Akten persönlich einzusehen. Damit können die Fragen nach der korrekten Erfüllung der Editionspflicht, der Waffengleichheit, des rechtlichen Gehörs und der Verletzung der Mitwirkungspflicht im Prozess offenbleiben.