, N. 1 zu § 183 und N. 2 f. zu § 184). Die Klägerin erklärte, grundsätzlich bereit zu sein, den Akteneinsichtsgesuchen nachzukommen, soweit das Bankkundengeheimnis gewahrt werde. Sie forderte die Rechtsvertreter der Beklagten auf, sich dazu direkt an den Leiter ihres Rechtsdienstes zu wenden. Dieser Aufforderung kamen namentlich die Beklagten 1 und 2 samt Rechtsvertreter nach. Anstatt die Akten zu edieren, offerierte die Klägerin Einsicht. Die Beklagte 9 ihrerseits erklärte, dass sich das Editionsbegehren der Klägerin als unbegründet erweise, weshalb deren Gesuch abzuweisen sei.