Die Editionspflicht findet jedoch ihre Schranken, wenn die betreffenden Urkunden nicht erheblich sind und wenn deren Einreichung nicht tunlich ist oder berechtigte Interessen verletzt würden. Dazu gehört auch das Bankgeheimnis. Erforderlich ist stets eine Abwägung des Einsichtsinteresses einerseits und des Geheimhaltungsinteresses andererseits, wobei zur Wahrung des Geheimhaltungsinteresses Schutzmassnahmen angeordnet werden können (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 4 zu vor § 183 ff., N. 1 zu § 183 und N. 2 f. zu § 184).