Auch forderte das Gericht die Beklagte 9 auf, den von der Klägerin verlangten Editionen zu entsprechen. Diese Aufforderungen erfolgten unter dem generellen Hinweis, dass eine allfällig ungenügend begründete Verweigerung gemäss Art. 181 Abs. 1 ZPO GL im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden könne. Wohl mag das von der Klägerin offerierte Einsichtsrecht die Pflicht zur Edition nicht zu ersetzen. Das Prozessrecht begründet nämlich eine umfassende prozessuale Editionspflicht zu Beweiszwecken. Die Editionspflicht findet jedoch ihre Schranken, wenn die betreffenden Urkunden nicht erheblich sind und wenn deren Einreichung nicht tunlich ist oder berechtigte Interessen verletzt würden.