Kantonsgerichtspräsident am 26. Juli 2012 und am 15. April 2013, dass vorliegend praxisgemäss Noven bis und mit der Duplik zugelassen sind. Ebenfalls mit Verfügung vom 26. Juli 2012 forderte das Gericht die Klägerin auf, den von den Beklagten jeweils verlangten Editionen, insbesondere mit Bezug auf die einzelnen Kreditgeschäfte, aus Gründen der Prozessökonomie bereits im Rahmen der Replik zu entsprechen bzw. ihre Gründe für eine Verweigerung oder Unmöglichkeit der Edition jeweils einzeln darzulegen. Auch forderte das Gericht die Beklagte 9 auf, den von der Klägerin verlangten Editionen zu entsprechen.