Gemäss Art. 317 Abs. 1 CH ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch in Ausnahmefällen berücksichtigt werden, nämlich wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Um beim Übergang vom alten zum neuen Recht Härten zu mildern, lässt das Kantonsgericht vorliegend grundsätzlich nach Art. 33 ZPO GL verspätete Tatsachenbehauptungen und Beweiseingaben dennoch zu. Entsprechend verfügte der a.o. Kantonsgerichtspräsident am 26. Juli 2012 und am 15. April 2013, dass vorliegend praxisgemäss Noven bis und mit der Duplik zugelassen sind.