Unter weiterer Geltung der Glarner Zivilprozessordnung hätten die Parteien die Möglichkeit gehabt, in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren vor Obergericht sämtliche verspäteten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel neu einzureichen (Art. 301 Abs. 3 ZPO GL). Vorliegend ist für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren jedoch die schweizerische Zivilprozessordnung (CH ZPO) mit Geltung ab 1. Januar 2011 anwendbar (Art. 404 Abs. 1 CH ZPO und Art. 405 Abs. 1 CH ZPO). Gemäss Art.