Nach dem ersten Schriftenwechsel können neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gemäss Art. 87 ZPO GL nur noch dann eingebracht werden, wenn die Gegenpartei zustimmt, es sich um Tatsachen oder Beweismittel handelt, von denen die Partei glaubhaft macht, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig eingebracht werden konnten oder wenn die Tatsachen oder Beweismittel von Amtes wegen zu beachten sind. Unter weiterer Geltung der Glarner Zivilprozessordnung hätten die Parteien die Möglichkeit gehabt, in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren vor Obergericht sämtliche verspäteten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel neu einzureichen (Art. 301 Abs. 3 ZPO GL).