Mit Blick auf diese Bestimmung war die Klägerin verpflichtet, in gewissen Beilagen teilweise Stellen abzudecken oder gewisse Dokumente nur auszugsweise einzureichen. Um zum vorliegenden Ergebnis zu gelangen (vgl. Ziffer 36 nachfolgend), waren diese abgedeckten Stellen jedoch unerheblich und daher die Abdeckung zulässig. Bei den von der Klägerin eingereichten Protokollen ist zudem das protokollierte jeweilige Traktandum vollständig abgedruckt, was kein Raum für unsachgemässe Schlüsse des Gerichts lässt. Im Speziellen bei den massgeblichen Protokollen des Kreditausschusses wären damit protokollierte abweichende Meinungen einzelner Mitglieder gut ersichtlich.