Als Bank im Sinne von Art. 1 BankG (SR 952.0) untersteht die Klägerin dem Bankgeheimnis nach Art. 47 BankG. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat. Mit Blick auf diese Bestimmung war die Klägerin verpflichtet, in gewissen Beilagen teilweise Stellen abzudecken oder gewisse Dokumente nur auszugsweise einzureichen.