89 ZPO GL zu sehen, zumal es sich auf den gleichen Lebensvorgang und die gleiche Rechtsgrundlage stützt, mithin sich lediglich durch die angegebene Währung und die damit erfolgte Umrechnung vom Hauptbegehren unterscheidet. Das zusätzliche Eventualbegehren der Klägerin und auch die damit nachträglich erfolgte Aufteilung der Klagesumme in Schweizerfranken und in EURO an sich sind somit zulässig. 11. Beweismittel und neue Tatsachen Nach Art. 194 ZPO GL ist jede Urkunde vollständig vorzulegen. Ein Abdecken von Stellen und damit sinngemäss auch das Erstellen von Auszügen ist nur zulässig, soweit die Stellen für den Prozess unerheblich sind.