Mit einem zusätzlichen Eventualbegehren teilte sie zudem die Forderungssummen in Schweizerfranken und EURO auf. Mit der (mehrfachen) Reduktion der Klagesumme liess die Klägerin einen Teil ihres geltend gemachten Anspruchs fallen, was im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht als Klageänderung, sondern als teilweiser Klagerückzug zu werten ist. Das mit der Replik gestellte zusätzliche Eventualbegehren ist als zulässiger anderer Anspruch gemäss Art. 89 ZPO GL zu sehen, zumal es sich auf den gleichen Lebensvorgang und die gleiche Rechtsgrundlage stützt, mithin sich lediglich durch die angegebene Währung und die damit erfolgte Umrechnung vom Hauptbegehren unterscheidet.