Im Vergleich zur Eingabe beim Vermittleramt [...] reduzierte die Klägerin mit der Klagebegründung bei Kantonsgericht ihre Forderung gegenüber den Beklagten 1 – 9 insgesamt um pauschal CHF 169'000.— und setzte für den Beklagten 8, H.______, und für die Beklagte 9, I.______, je eine Haftungsobergrenze. Mit ihrer Replik reduzierte die Klägerin ihre Forderung nochmals um pauschal CHF 2'875'383.— und damit auch die Haftungsobergrenzen für die Beklagten 8 und 9. Mit einem zusätzlichen Eventualbegehren teilte sie zudem die Forderungssummen in Schweizerfranken und EURO auf.