Keine Klageänderung bedeutet hingegen die Einschränkung des Rechtsbegehrens. Wie der Kläger das Rechtsbegehren im Sinne eines Verzichts auf den geltend gemachten Anspruch ganz zurückziehen kann, ist es ihm auch erlaubt, das Rechtsbegehren zum Teil fallenzulassen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 235). Im Vergleich zur Eingabe beim Vermittleramt [...] reduzierte die Klägerin mit der Klagebegründung bei Kantonsgericht ihre Forderung gegenüber den Beklagten 1 – 9 insgesamt um pauschal CHF 169'000.— und setzte für den Beklagten 8, H.______, und für die Beklagte 9, I.______, je eine Haftungsobergrenze.