Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Ansprüche dem gleichen Rechtsverhältnis entstammen oder das gleiche Objekt betreffen. Alsdann kann gestützt auf den gleichen Lebensvorgang ein weiterer oder anderer Anspruch als Haupt- oder Eventualbegehren verlangt werden. Eine Klageänderung ist grundsätzlich während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens zulässig (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3 Auflage, Zürich 1997, § 61 N. 1 ff.). Keine Klageänderung bedeutet hingegen die Einschränkung des Rechtsbegehrens.