All dies habe auch für das Ausserrayongeschäft gegolten, welches damit adäquat geregelt gewesen sei, was die EBK auch nicht beanstandet habe. Weiter habe sie ihre Arbeit auftragsgemäss erfüllt, wobei zwischen ihr und der internen Revision keine Meinungsunterschiede bestanden hätten. Dabei sei die Klägerin intensiv in alle Prüfungen eingebunden und auch sehr gut informiert gewesen. Das Kreditgeschäft habe sie gemeinsam mit der internen Revision stets einer vollen Prüfung unterzogen, wobei sie sich schwerpunktmässig der Organisation gewidmet habe und die interne Revision die Bonitätsprüfungen von Einzelkrediten durchgeführt habe.