Die Gesamtbankweisung Nr. 2.2.1.03 habe die exakten Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Bereich Geschäftskunden weiter geregelt. Zudem hätten weitere Arbeitsanweisungen, eine Kompetenzordnung sowie eine formulierte Kreditrisikopolitik und dazu ein Annex Geschäftskunden bestanden. Ein separates Team von Spezialisten mit einer breiten Erfahrung habe die Geschäftskunden betreut. Zudem habe die Klägerin mit einem Kreditrating-System gearbeitet, welches den Kreditgewährungs-, Kreditüberwachungs- und auch den Risikomanagementprozess unterstützt habe. All dies habe auch für das Ausserrayongeschäft gegolten, welches damit adäquat geregelt gewesen sei, was die EBK auch nicht beanstandet habe.