Hinsichtlich Art. 3 Abs. 2 aKBG [Geschäftsgebiet] hätte sie nur eine sehr summarische Prüfung durchzuführen gehabt, d.h. nur ganz krasse und offensichtliche Verstösse zu rügen. Die Risikoanalyse habe sie jeweils vor Beginn der Revisionsarbeiten mit der internen Revision abgesprochen, deren entsprechenden Arbeiten in die Risikoüberlegungen einbezogen worden seien. Im Jahre 2003 habe die EBK den im GOR geregelten Kreditvergabeprozess genehmigt. Die Gesamtbankweisung Nr. 2.2.1.03 habe die exakten Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Bereich Geschäftskunden weiter geregelt.