am 28. April 2004 als aktienrechtliche und bankengesetzliche Revisionsstelle der Klägerin gewählt worden zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin ihre Wachstumsstrategie im angrenzenden Wirtschaftsraum und die Neuregelung der Kreditvergaben bereits verabschiedet habe. Der Leitende Revisor, [...], sei bereits damals ein erfahrener Bankenrevisor gewesen. Er habe den CEO der Klägerin zuvor nicht gekannt. Den Umfang der Prüfungen habe sie aufgrund der gesetzlichen Vorschriften festgelegt. Hinsichtlich Art. 3 Abs. 2 aKBG [Geschäftsgebiet] hätte sie nur eine sehr summarische Prüfung durchzuführen gehabt, d.h. nur ganz krasse und offensichtliche Verstösse zu rügen.