Auch die angeblich differenzierte solidarische Haftbarkeit begründe die Klägerin nicht. Sollte schliesslich eine Schadenersatzpflicht bejaht werden, brächte ihn dies in eine finanzielle Notlage, weshalb der dann zuzusprechende Schadenersatz nach Art. 44 Abs. 2 OR auf zwei Monatslöhne zu beschränken wäre. Richtigerweise müsste gar das grobe Selbstverschulden des Landrats und des Bankrats zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs führen. Eventualiter mache er zudem die Verrechnung mit einer Gegenforderung aus Arbeitsvertrag wegen Verletzung der Fürsorgepflicht der Klägerin in der Höhe von mindestens CHF 20 Mio. geltend. 8. Vorbringen der Beklagten 9, I.______ Die Beklagte 9 erklärt, sie sei