Zudem sei der Klägerin gar kein eigentlicher Schaden entstanden, da in jedem Fall auch die Vorteile der ausserkantonalen Wachstumsstrategie, nämlich die Vorteile aus den kritisierten Kreditgeschäften und auch aus den weiteren Geschäften, anzurechnen seien. Jedenfalls würden Wertberichtigungen noch lange kein Schaden bedeuten. Auch ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen einer angeblichen Pflichtverletzung und dem angeblichen Schaden habe die Klägerin nicht bewiesen. Ein allfälliges Verschulden habe die Klägerin auch nicht individualisiert und substantiiert nachgewiesen. Auch die angeblich differenzierte solidarische Haftbarkeit begründe die Klägerin nicht.