Selbst wenn er dem aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsrecht unterläge, könnte ihm keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Weder habe es zu seinen Pflichten gehört, das Ausserrayongeschäft zu regeln noch habe er gegen bankinterne Richtlinien verstossen oder Unsorgfalt bei der Kreditvergabe walten lassen, zumal er sich gegen sämtliche vorliegend in Frage stehenden Kredite zur Wehr gesetzt habe. Zudem sei der Klägerin gar kein eigentlicher Schaden entstanden, da in jedem Fall auch die Vorteile der ausserkantonalen Wachstumsstrategie, nämlich die Vorteile aus den kritisierten Kreditgeschäften und auch aus den weiteren Geschäften, anzurechnen seien.