Die Gleiche Wirkung habe gehabt, dass der Kanton Glarus als Eigner Organhandlungen toleriert habe, welche normalerweise Schadenersatzansprüche nach Art. 754 OR begründen würden, zumal der Kanton Glarus mit mehreren Vertretern im Bankrat vertreten gewesen sei und die Bankprüfungskommission aus Landräten bestanden habe. Selbst wenn er dem aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsrecht unterläge, könnte ihm keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.