Weiter habe der Kanton Glarus als Eigner der Klägerin die Handlungen der Beklagten genehmigt und den Bankorganen für ihre Tätigkeit in den Jahren 2005 und 2006 Décharge erteilt, was allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beklagten von vornherein habe untergehen lassen. Die Gleiche Wirkung habe gehabt, dass der Kanton Glarus als Eigner Organhandlungen toleriert habe, welche normalerweise Schadenersatzansprüche nach Art. 754 OR begründen würden, zumal der Kanton Glarus mit mehreren Vertretern im Bankrat vertreten gewesen sei und die Bankprüfungskommission aus Landräten bestanden habe.