Diese Kompetenz sei dem Bankrat vorbehalten gewesen. Und selbst wenn diese Kompetenz an die Geschäftsleitung delegiert worden wäre, hätte die alleinige Entscheidkompetenz beim CEO gelegen, welcher gemäss GOR abschliessend habe entscheiden können. Weiter habe der Kanton Glarus als Eigner der Klägerin die Handlungen der Beklagten genehmigt und den Bankorganen für ihre Tätigkeit in den Jahren 2005 und 2006 Décharge erteilt, was allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beklagten von vornherein habe untergehen lassen.