Zudem sei er bei der Klägerin weder formelles noch materielles oder faktisches Organ gewesen, habe auch keine Geschäftsleitungsfunktionen ausgeübt und sei deshalb vorliegend gar nicht passivlegitimiert. Die Klägerin beweise in keiner Art und Weise, dass ihm Aufgaben und Kompetenzen im Bereich der Geschäftsleitung übertragen worden wären und dass er solches wissentlich und willentlich angenommen hätte. Ein Bestellungsakt durch den Bankrat habe die Klägerin weder eingereicht noch angerufen. Aber selbst wenn er Mitglied der Geschäftsleitung gewesen wäre, wäre er nicht befugt gewesen, Reglemente zu erlassen. Diese Kompetenz sei dem Bankrat vorbehalten gewesen.