Dies habe ihm die Klägerin schriftlich bestätigt. Weiter richte sich gemäss Art. 28 aKBG im Innenverhältnis die Haftung der Angestellten nach Art. 321e OR, was auch für ihn gelte, habe er doch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Klägerin gestanden, was sogar dann gälte, wenn er Mitglied der Geschäftsleitung gewesen wäre. Sein geringes Verschulden habe dabei den Wegfall oder zumindest eine erhebliche Reduktion der Schadenersatzpflicht zur Folge. Zudem sei er bei der Klägerin weder formelles noch materielles oder faktisches Organ gewesen, habe auch keine Geschäftsleitungsfunktionen ausgeübt und sei deshalb vorliegend gar nicht passivlegitimiert.