Dennoch habe er zahlreiche Verbesserungen bei der Organisation des Kreditwesens vorgeschlagen und gegen die umstrittene Geschäftsführung interveniert. Der Umstand, dass bei der Klägerin Stützmassnahmen notwendig geworden seien, sei zudem nicht auf den Anstieg der Kreditausfälle zurückzuführen, sondern auf die Finanzkrise in den Jahren 2007 und 2008. Als Arbeitgeberin habe die Klägerin zudem ihre Fürsorgepflicht verletzt. So habe er darauf vertrauen dürfen, dass für die Abwehr von Forderungen eine Versicherungsdeckung bestehen würde, falls er wider Erwarten mit Verantwortlichkeitsansprüchen konfrontiert werden sollte. Dies habe ihm die Klägerin schriftlich bestätigt.