Zu Beginn der 2000er-Jahre habe bei der Klägerin im Bereich der Risikopolitik ein erhebliches Regelungsdefizit bestanden, welches in der Folge aber sukzessive behoben worden sei. Danach sei das Kreditgeschäft angemessen geregelt gewesen. In jener Zeit sei insbesondere auch das Kreditrisikomanagement den modernen Grundsätzen angepasst worden, welche noch heute Anwendung fänden. So seien Grundsätze der Kreditrisikopolitik, ein Geschäfts- und Organisationsreglement sowie ein Annex Geschäftskunden zur Kreditrisikopolitik erarbeitet worden, ergänzt durch ein professionelles Ratingsystem.