Der Beklagte 8 erklärt, dass die in der Replik erfolgte Klageänderung unzulässig sei, wolle die Klägerin damit doch lediglich ein offensichtliches Versäumnis nachholen. Die derzeitige allgemeine Wirtschaftslage im Kanton Glarus habe schon zu Beginn der 2000er-Jahre zur Strategie des ausserkantonalen Wachstums geführt. Die Wahl dieser neuen Strategie sei vom damaligen Bankrat in einem engen Austausch [...] und dem [...] beschlossen worden und sei auch der Öffentlichkeit ohne weiteres bekannt gewesen. Zu Beginn der 2000er-Jahre habe bei der Klägerin im Bereich der Risikopolitik ein erhebliches Regelungsdefizit bestanden, welches in der Folge aber sukzessive behoben worden sei.