Im Falle einer ganzen oder teilweisen Gutheissung der Klage bringe er eventualiter eine Gegenforderung aus Arbeitsrecht in der Höhe von CHF 20 Mio. zur Verrechnung. Da keine gültige Organhaftpflichtversicherung bestehe, obwohl es die Pflicht der Klägerin gewesen wäre, eine solche abzuschliessen, habe sie im Arbeitsverhältnis mit ihm ihre Fürsorgepflicht verletzt. 7. Vorbringen des Beklagten 8, H.______ Der Beklagte 8 erklärt, dass die in der Replik erfolgte Klageänderung unzulässig sei, wolle die Klägerin damit doch lediglich ein offensichtliches Versäumnis nachholen.