Bankorgane, sondern auf Ausfällen, welche jedem Kreditgeschäft inhärent seien. Eine im Rahmen der differenzierten Solidarität gemäss Art. 759 OR notwendige Unterscheidung der verschiedenen Haftungsvoraussetzungen je Solidarschuldner habe die Klägerin nicht vorgenommen. So seien die angeblichen Schadensbeiträge der insgesamt neun Beklagten nicht substantiiert und individualisiert. Im Falle einer ganzen oder teilweisen Gutheissung der Klage bringe er eventualiter eine Gegenforderung aus Arbeitsrecht in der Höhe von CHF 20 Mio. zur Verrechnung.