Jedenfalls stellten Wertberichtigungen oder Rückstellungen noch keinen Schaden dar. Eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Regelung des Ausserrayongeschäfts und der Kreditvergabe habe er nicht begangen. Die Klägerin habe nirgends substantiiert dargetan, dass die betreffenden Kredite in Verletzung der damals bestehenden internen Regelungen ergangen seien, zumal die damalige Sicht der Dinge massgebend sein m.se und nicht die nachträgliche Betrachtung von heute. Die Gerichte müssten Zurückhaltung üben und insbesondere darauf verzichten, ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen von Bankrat und Geschäftsleitung zu setzen.