Weder die interne noch die externe Revision hätten hinsichtlich des damaligen Geschäftsganges irgendwelche Einwände erhoben bzw. geltend gemacht, die Kreditrisikopolitik der Klägerin sei nicht angemessen. Weiter habe der Kanton Glarus als Eigner der Klägerin die Handlungen der Beklagten genehmigt und den Bankorganen für ihre Tätigkeit in den Jahren 2005 und 2006 Décharge erteilt, was allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beklagten von vornherein habe untergehen lassen. Durch seine Handlungen sei der Klägerin gar keinen Schaden entstanden. Jedenfalls stellten Wertberichtigungen oder Rückstellungen noch keinen Schaden dar.