Für den Erlass der Kreditrisikopolitik und für die Regelung des Ausserrayongeschäfts seien ohnehin der Bankrat bzw. die Ausschüsse des Bankrats und nicht er als Leiter Privatkunden zuständig gewesen. Ohnehin habe die Klägerin in den Jahren 2005-2007 über eine angemessene Regelungspolitik mit einer detaillierten Regelung des Ausserrayongeschäfts verfügt, zumal ein professionelles Ratingsystem vorhanden gewesen sei. Weder die interne noch die externe Revision hätten hinsichtlich des damaligen Geschäftsganges irgendwelche Einwände erhoben bzw. geltend gemacht, die Kreditrisikopolitik der Klägerin sei nicht angemessen.