Die Klage sei unzureichend individualisiert und substantiiert, weshalb auf die Klage gar nicht erst eingetreten werden könne. Überhaupt sei er vorliegend gar nicht passivlegitimiert, da er weder formelles noch faktisches Organ der Klägerin gewesen sei. Die Wahl der Wachstumsstrategie der Klägerin sei dem [...] und dem [...] bekannt gewesen und von diesen gutgeheissen worden. Daraus hätten denn auch erhebliche Gewinne von bis zu CHF 19.4 Mio. pro Jahr erzielt werden können. Für den Erlass der Kreditrisikopolitik und für die Regelung des Ausserrayongeschäfts seien ohnehin der Bankrat bzw. die Ausschüsse des Bankrats und nicht er als Leiter Privatkunden zuständig gewesen.