Damit sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 80 ZPO GL verletzt. Von Waffengleichheit könne damit vorliegend nicht die Rede sein. Auch sei die Klage mangelhaft substantiiert und mache die Klägerin mangelhafte Beweisanträge. Insbesondere zeige sie nicht auf, welche Beiträge zum Schaden die einzelnen Beklagten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geleistet hätten. Wie sich die einzelnen behaupteten Pflichtwidrigkeiten der Beklagten unterscheiden, sei nicht dargelegt. Die Klage sei unzureichend individualisiert und substantiiert, weshalb auf die Klage gar nicht erst eingetreten werden könne.