Zudem seien weder ein Verschulden noch ein adäquater Kausalzusammenhang nachgewiesen. 6. Vorbringen des Beklagten 7, G.______ Der Beklagte 7 erklärt, die Klage sei bei der Darstellung des Sachverhaltes einseitig. Insbesondere sei das Umfeld, in dem die Klägerin seit Beginn der 2000er-Jahre tätig gewesen sei, komplett ausgeblendet. Auch habe die Klägerin nur selektiv und auszugsweise die ihr dienlichen Unterlagen eingereicht und zum Teil auch falsch zitiert. Während die Klägerin freien Zugang zu massgebenden Akten habe, habe er, welcher längst nicht mehr bei der Klägerin arbeite, keine Möglichkeit mehr, auf diese Akten zuzugreifen. Damit sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art.