Überhaupt habe die unerwartete Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2007 und 2008 massgeblich zum behaupteten Schaden beigetragen, was gebührend zu berücksichtigen sei. Eine Pflichtverletzung könne ihm jedenfalls nicht vorgeworfen werden, stellten doch Geschäftsführungsentscheide, die auf einer angemessenen Informationsbasis beruhen und denen eine ernsthafte Entscheidfindung vorausgeht, selbst dann keine Pflichtverletzung dar, wenn sie sich im Nachhinein als ungünstig erweisen. Zudem seien weder ein Verschulden noch ein adäquater Kausalzusammenhang nachgewiesen. 6. Vorbringen des Beklagten 7, G.____