_ vom 15. September 2003, der Kompetenzordnung der L.______ vom 1. Mai 2005 und den entsprechenden Weisungen seien die Kompetenzen eingehend geregelt gewesen, zumal auch die EBK in den Jahren 2002 bis 2007 nie wegen erhöhten Risiken eingeschritten sei. Aber auch wenn ein Regelungsdefizit bestanden haben sollte, wäre eine Pflichtverletzung zu verneinen, habe er im fraglichen Zeitraum nie Anlass dazu gehabt, von einer nicht genügenden Regelung des Ausserrayongeschäfts auszugehen. Im Übrigen hätten er und auch die übrigen Verantwortungsträger sich im Kreditgeschäft stets an die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen gehalten.