_ habe als leitende Risikomanagerin der Klägerin laufend sämtliche Organe mit aktuellen Zahlen und Statistiken über Erträge und Risiko orientiert. Dabei sei stets zum Ausdruck gekommen, dass die ausserkantonalen Geschäfte ein kleines Risiko darstellen würden, aber höhere Erträge brächten als die kantonalen Geschäfte. Diese Berichte seien jeweils von der internen und der bankenrechtlichen Revisionsstellen geprüft und nie beanstandet worden. Ein regulatorisches Defizit, wie es die Klägerin behauptet, habe nicht bestanden. Mit dem Grundsatzpapier Kreditrisikopolitik der J.______ vom 15. September 2003, der Kompetenzordnung der L.___