Damit seien bestehende Lücken und Unzulänglichkeiten in der bisherigen Organisations- und Führungsstruktur der Klägerin behoben worden. Die damalige Kreditpolitik habe im Einklang mit den damals geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen gestanden und sei von der Geschäftsleitung, vom Bankrat, von der internen Revision und der bankenrechtlichen Revisionsstelle mitgetragen und für einwandfrei befunden worden. Vom gesamten Kreditvolumen der Bank seien lediglich eine Minderzahl sogenannte Blankoengagements gewesen. Aber selbst diese seien zulässig und im Ermessen der Bank gewesen.